AVB

PROFONDO | Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. „Wir“ im Sinne dieser Bedingungen ist die Küchenpraxis GmbH, Große Elbstraße 117-133, D-22767 Hamburg.

(2) Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433 , 650 BGB). Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Text-form mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinwei-sen müssten.

(3) Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrück-lich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und wir nicht ausdrück-lich widersprechen.

(4) Individualvereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssiche-rungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung gehen den AVB vor. Handelsklauseln sind im Zweifel nach den Incoterms® der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers, die das Ver-tragsverhältnis betreffen (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt oder Minderung), haben schriftlich anzu erfolgen. „Schriftform“ im Sinne dieser AVB umfasst die Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbeson-dere bei Zweifeln an der Berechtigung des Erklärenden, bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klar-stellende Bedeutung. Auch ohne eine solche Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abge-ändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen - auch in elektronischer Form - überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer stellt ein verbindliches Ver-tragsangebot dar. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von ... Tagen/Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferzeit wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Ist dies nicht der Fall, beträgt die Lieferfrist ca. 2 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu ver-treten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch inner-halb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten.Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette, etwa aufgrund höherer Gewalt, oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist jedoch eine Mahnung durch den Käufer erfor-derlich. Geraten wir trotz Mahnung in Textform in Lieferverzug,so ist der Besteller berechtigt, pauschalierten Ersatz seines Verzugsscha-dens zu verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insge-samt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer ein Schaden über-haupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als vorstehende Pau-schale entstanden ist.

(4) Die Rechte des Käufers gemäß § 8 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacher-füllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Liefe-rung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Ver-sendungskauf). Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechte-rung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr be-reits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzli-chen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungs-handlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entste-henden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer etwa vom Käufer gewünschten Transportver-sicherung.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rech-nungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens in der Auftragsbestäti-gung.

(4) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Ver-zugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser An-spruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit seine Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kauf-preis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzli-chen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künfti-gen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbe-ziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nicht-zahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 7 Mängelansprüche des Bestellers

(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließ-lich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Anleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In jedem Fall bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgü-terkauf (§§ 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgege-benen Garantien, insbesondere des Herstellers, unberührt.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung sind insbesondere die Vereinbarun-gen über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen). Als Vereinbarung über die Be-schaffenheit in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Her-stellerangaben, die zum Gegenstand des einzelnen Vertrages gemacht werden oder von uns zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich (ins-besondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) bekannt gemacht worden sind. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, beur-teilt sich das Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 434 Abs. 3 BGB). Öffentliche Äußerungen des Herstellers oder in dessen Auftrag, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Ware, haben insoweit Vorrang vor Äußerungen sonstiger Dritter.

(3) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertrags-schluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Mängelansprüche des Käu-fers setzen weiter voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377 , 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Waren, die zur Verarbeitung bestimmt sind, hat die Untersuchung in jedem Fall unmit-telbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Ablieferung, der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Offensichtliche Mängel sind in jedem Fall innerhalb von 3 Werktagen in Textform zu rügen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haf-tung für den nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(4) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Besteller im Einzelfall unzumutbar, kann er sie verweigern. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzli-chen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prü-fungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache auf unser Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften an uns zurückzugeben; ein Anspruch des Käufers auf Rückgewähr besteht jedoch nicht.

(7) Wenn eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehr-lich ist, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem nur geringfügigen Mangel steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(8) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478 , 474 BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der nachfolgenden §§ 8 und 9.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestim-mungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertragli-chen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungs-beschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge-sundheit

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Ver-pflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertra-ges überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen von Personen (auch zu deren Gunsten), für deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften einzustehen haben sowie für Aufwendungsersatzansprüche. Sie gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650 , 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die ge-setzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjäh-rungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablie-ferung. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195 , 199 BGB) würde im Ein-zelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 (a) sowie nach dem Produkt-haftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjäh-rungsfristen.

§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des inter-nationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB oder einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über ausschließliche Gerichtsstände, bleiben unberührt.

Stand: 04/2025